Präambel
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
2 Der Zweck des Vereins
3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder
3.2 Ehrenmitgliedschaft
3.3 Stimmrecht
4 Beendigung der Mitgliedschaft
5 Mitgliedsbeiträge
6 Organe des Vereins
7 Der Vorstand
8 Wahl des Vorstands
9 Die Zuständigkeit des Vorstands
10 Amtsdauer des Vorstands
11 Beschlussfassung des Vorstands
12 Die Mitgliederversammlung
13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
17 Die Rechnungsprüfer
18 Haftung
19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung



Präambel

Der Verein "Islamisches Zentrum Freiburg" ist eine Gemeinschaft von Menschen muslimischen Glaubens. Sie vereint der Glaube an den Einen Gott, Allah, und der feste Wille, ihr Leben in dessen Sinne zu gestalten. Sie wissen, dass dies nur in der Einbindung in eine lebendige muslimische Gemeinde gelingen kann. Der Verein soll die Grundlagen zu dieser Gemeinde schaffen.

Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Die Integration der Muslime und Muslima in die Gesellschaft in Deutschland ist ein vorrangiges Ziel des Vereins. Dies unter Wahrung einer spezifisch muslimischen Identität.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Wenn in der Satzung von Mitgliedern die Rede ist, sind damit beide Geschlechter gemeint unabhängig von Alter und Herkunft.
Der Dialog aller gesellschaftlich relevanten Gruppen wird vom Verein aktiv unterstützt, insbesondere der interreligiöse und internationale Dialog.

Die Arbeit des Vereins erfolgt stets nach dem Gebot der Transparenz und mit dem Ziel, jegliches Mißtrauen im gegenseitigen Kontakt zwischen den Menschen abzubauen. Für den Erfolg dieses Vorhabens ist der Wille zur vorurteilsfreien Begegnung und Zusammenarbeit miteinander Voraussetzung - auf allen Seiten.

Die Gemeindemitglieder, Frauen und Männer jeglichen Alters, sind aufgerufen, in diesem Sinne zu handeln.


1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Islamisches Zentrum Freiburg".

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser Zwecke, von Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung, mildtätiger Zwecke und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:

  • Das Unterhalten einer Moschee und eines Gemeindezentrums.
  • Seelsorgerische Betreuung der Vereinsmitglieder sowie anderer Muslime.
  • Religiöse Ausbildung von Kindern und Erwachsenen.
  • Hilfeleistungen in Notfällen (durch Aufrufe zu Spenden, psychosoziale Betreuung und dergleichen).
  • Das Angebot, Menschen in allen psychosozialen Fragen zu beraten, zu betreuen und zu begleiten (insbesondere im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz, z.B. Familienbildung, Erziehungsberatung, Familienberatung, schulische und berufliche Beratung; Partnerschaftsprobleme, Probleme mit Behörden, Arbeitsrecht, Rente).
  • Dialog mit der deutschen Gesellschaft (z.B. Moscheeführungen, Angebot und Teilnahme von und an Veranstaltungen betreffend den Islam, Migration, Muslime).
  • Aufbau einer Bibliothek.
  • Das Vertreten der muslimischen Interessen in der Öffentlichkeit. Insbesondere soll der Verein die gesellschaftlichen Vorgänge beobachten und bei Bedarf im Namen der Gemeinde Stellung nehmen.
  • Der Verein betätigt sich auf dem Gebiet der Jugendarbeit, Frauenarbeit, Mädchenarbeit, Jungenarbeit, Seniorenarbeit, Elternarbeit und sonstigen sozialen Aktivitäten.
  • Die Förderung der Integration von Migranten in die hiesige Gesellschaft.
  • Sprachangebote zum Ausbau und Erhalt der Herkunftssprachen (z.B. Türkisch; Arabisch; Bosnisch).
  • Die Durchführung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbe in Korankunde; Koranrezitationen, religiöse Feierlichkeiten).

Die obige Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen. Der Verein ermöglicht und führt alle Arten von Angeboten durch, sofern diese von den Mitgliedern und Mitgliederinnen gewünscht sind und sachlich im Rahmen des Vereinszwecks angemessen sind. Veränderungen der Bedürfnisse der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks sind zu berücksichtigen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Personen anstellen.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten usw.) sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind, für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Darüber bestimmt der Vorstand.


3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Nicht volljährige Personen können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten den Beitritt erklären.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Aufnahmeantrags. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Das Eintrittsdatum bestimmt sich nach dem Erstellungsdatum der Aufnahmeerklärung.

Gegen einen ablehnenden schriftlichen Bescheid mittels einfachen Briefes durch den Vorstand kann der Antragsteller keine Beschwerde erheben.

3.2 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Mitgliederinnen ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder können auf eigenen Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden. Ihr Stimmrecht ist davon nicht berührt.

3.3 Stimmrecht

Ein Mitglied besitzt nur dann ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es seine Mitgliedsbeiträge aus den letzten 12 Monaten vollständig bezahlt hat. Dies kann auch gegen Quittung am Tage der Mitgliedsversammlung noch vor der Konstituierung der Versammlung geschehen. Der Beweis der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen obliegt dem Mitglied.
Neumitglieder erwerben das Stimmrecht erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Verein, sofern sie ihre Beiträge vollständig bezahlt haben.
Ehrenmitglieder, die von der Zahlung der Beiträge befreit sind, sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.


4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod des Mitglieds;
b.) durch freiwilligen Austritt;
c.) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d.) durch Ausschluß aus dem Verein.

Freiwilliger Austritt:

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt erfolgt mit einer Frist jeweils bis zum fünften Kalendertag eines jeden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind die vereinbarten Beiträge zu bezahlen.

Streichung von der Mitgliederliste:

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Bei der ersten Mahnung genügt ein einfacher Brief. Die zweite Mahnung muss per Einschreiben erfolgen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden noch nicht vollständig beglichen sind. Der Nachweis obliegt dem betroffenen Mitglied. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ausschluß aus dem Verein:

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an seine letzte bekannte Adresse bekanntzugeben. Das Mitglied ist über seine Rechte (siehe unten) zu informieren.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Monaten Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Hierfür ist ein eingeschriebener Brief mit Angaben zu den Gründen für das Ausschlussverfahren an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds zu versenden. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Tag der Versendung des eingeschriebenen Briefes. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu verlesen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Diese Frist beginnt am ersten Tag nach Versendung des Briefes mit dem Ausschluss-Urteil an das Mitglied. Die Berufungsfrist gilt als eingehalten, wenn der schriftliche Widerspruch postalisch innerhalb der Frist zugestellt wurde.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu nehmen und die Mitgliederversammlung über den Ausschluß beschließen zu lassen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.


5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die genaue Form des Beitragswesens (monatliche Beiträge, Jahresbeiträge, Familienbeiträge, sozial gestaffelte Beiträge für Geringverdiener o.ä.) wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer eigenen Beitragstabelle bestimmt.


6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
c.) die Rechnungsprüfer


7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Stellvertreter darf von seiner Einzelvertretungsberechtigung aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8 Wahl des Vorstands

Es gilt das Mehrheits-Listenwahl-Prinzip. Es gibt ein oder mehrere Wahlvorschläge (Listen), in denen jeweils so viele Bewerber aufgeführt sind, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Vereinsmitglieder können dabei nur einem Wahlvorschlag (Liste) im Ganzen ihre Stimme geben, ohne die Möglichkeit zu haben, für oder gegen Einzelne auf einem Wahlvorschlag aufgeführte Bewerber zu stimmen oder sich bei Einzelnen Bewerbern der Stimme zu enthalten.


9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4.) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
5.) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
6.) Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.


10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.

Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Der Bekanntmachung einer Tagesordnung bei der Einberufung bedarf es nicht. Es genügt, diese spätestens zu Sitzungsbeginn zu verkünden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. In diesem Fall ist ein entsprechendes Beschlusspapier im Büro auszulegen mit genauer Darstellung der Sachlage und einem Feld für die Unterschriften der einzelnen Vorstandsmitglieder.


12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - eine Stimme. Minderjährige Mitglieder ab 16 Jahren besitzen ebenfalls ein eigenständiges Stimmrecht.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
2.) Wahl und Abberufung der zwei Rechnungsprüfer.
3.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
4.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
5.) Beschlußfassung über Änderung oder Neufassung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
6.) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
7.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds angekündigt.

Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen sind, zusammen mit der Tagesordnung, im Wortlaut bekannt zu geben.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.


14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung privater Tonband- oder Videoaufnahmen, Handy-Videoaufnahmen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einem Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig, ebenso zur Auflösung des Vereins.

Eine Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, worin die Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Ausserdem soll das Protokoll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll im Protokoll der genaue Wortlaut der alten und der neuen Formulierung angegeben werden.

Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.



15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen und in der Mitgliederversammlung mit einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen unterstützt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zulässig, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dem zustimmt.


16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von dreißig Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss in diesem Fall innerhalb der nächsten acht Wochen nach Zugang des Mitgliederbegehrens durchgeführt werden.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung in analoger Weise. Ausnahme ist die Regelung zur Beschlußfähigkeit: Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn zwanzig Prozent aller Mitglieder anwesend sind.


17 Die Rechnungsprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem anderen Organ des Vereins angehören. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang unter Angabe der Kandidaten. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen.

2. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Führung aller Kassen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Die Prüfungen sollen den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen umfassen.

5. Der Vorstand ist bei Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auf Antrag zu entlasten.


18 Haftung

1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Inanspruchnahme eines Vereinsangebotes oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im übrigen nur im Rahmen der Versicherungen des Vereins.

2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung des Vereins "Islamisches Zentrum Freiburg" wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.05.06 neu gefasst.