Präambel
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
2 Der Zweck des Vereins
3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder
3.2 Ehrenmitgliedschaft
3.3 Stimmrecht
4 Beendigung der Mitgliedschaft
5 Mitgliedsbeiträge
6 Organe des Vereins
7 Der Vorstand
8 Wahl des Vorstands
9 Die Zuständigkeit des Vorstands
10 Amtsdauer des Vorstands
11 Beschlussfassung des Vorstands
12 Die Mitgliederversammlung
13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
17 Die Rechnungsprüfer
18 Haftung
19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Präambel
Der Verein "Islamisches Zentrum Freiburg" ist eine Gemeinschaft
von Menschen muslimischen Glaubens. Sie vereint der Glaube an den Einen
Gott, Allah, und der feste Wille, ihr Leben in dessen Sinne zu gestalten.
Sie wissen, dass dies nur in der Einbindung in eine lebendige muslimische
Gemeinde gelingen kann. Der Verein soll die Grundlagen zu dieser Gemeinde
schaffen.
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Die Integration der Muslime und Muslima in die Gesellschaft in Deutschland
ist ein vorrangiges Ziel des Vereins. Dies unter Wahrung einer spezifisch
muslimischen Identität.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätze
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Männer
und Frauen sind gleichberechtigt. Wenn in der Satzung von Mitgliedern
die Rede ist, sind damit beide Geschlechter gemeint unabhängig von
Alter und Herkunft.
Der Dialog aller gesellschaftlich relevanten Gruppen wird vom Verein aktiv
unterstützt, insbesondere der interreligiöse und internationale
Dialog.
Die Arbeit des Vereins erfolgt stets nach dem Gebot der Transparenz und
mit dem Ziel, jegliches Mißtrauen im gegenseitigen Kontakt zwischen
den Menschen abzubauen. Für den Erfolg dieses Vorhabens ist der Wille
zur vorurteilsfreien Begegnung und Zusammenarbeit miteinander Voraussetzung
- auf allen Seiten.
Die Gemeindemitglieder, Frauen und Männer jeglichen Alters, sind
aufgerufen, in diesem Sinne zu handeln.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Islamisches Zentrum Freiburg".
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser Zwecke, von Bildung
und Erziehung, der Völkerverständigung, mildtätiger Zwecke
und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
- Das Unterhalten einer Moschee und eines Gemeindezentrums.
- Seelsorgerische Betreuung der Vereinsmitglieder sowie anderer Muslime.
- Religiöse Ausbildung von Kindern und Erwachsenen.
- Hilfeleistungen in Notfällen (durch Aufrufe zu Spenden, psychosoziale
Betreuung und dergleichen).
- Das Angebot, Menschen in allen psychosozialen Fragen zu beraten, zu
betreuen und zu begleiten (insbesondere im Rahmen des Sozialgesetzbuches
VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz, z.B. Familienbildung, Erziehungsberatung,
Familienberatung, schulische und berufliche Beratung; Partnerschaftsprobleme,
Probleme mit Behörden, Arbeitsrecht, Rente).
- Dialog mit der deutschen Gesellschaft (z.B. Moscheeführungen,
Angebot und Teilnahme von und an Veranstaltungen betreffend den Islam,
Migration, Muslime).
- Aufbau einer Bibliothek.
- Das Vertreten der muslimischen Interessen in der Öffentlichkeit.
Insbesondere soll der Verein die gesellschaftlichen Vorgänge beobachten
und bei Bedarf im Namen der Gemeinde Stellung nehmen.
- Der Verein betätigt sich auf dem Gebiet der Jugendarbeit, Frauenarbeit,
Mädchenarbeit, Jungenarbeit, Seniorenarbeit, Elternarbeit und sonstigen
sozialen Aktivitäten.
- Die Förderung der Integration von Migranten in die hiesige Gesellschaft.
- Sprachangebote zum Ausbau und Erhalt der Herkunftssprachen (z.B. Türkisch;
Arabisch; Bosnisch).
- Die Durchführung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbe
in Korankunde; Koranrezitationen, religiöse Feierlichkeiten).
Die obige Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen.
Der Verein ermöglicht und führt alle Arten von Angeboten durch,
sofern diese von den Mitgliedern und Mitgliederinnen gewünscht sind
und sachlich im Rahmen des Vereinszwecks angemessen sind. Veränderungen
der Bedürfnisse der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks sind zu
berücksichtigen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Personen anstellen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen
(z.B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs-
und Verpflegungskosten usw.) sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich
angefallen sind, für die Führung des übernommenen Amtes
erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Darüber
bestimmt der Vorstand.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft
entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist schriftlich zu
erklären. Nicht volljährige Personen können mit Zustimmung
des Erziehungsberechtigten den Beitritt erklären.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten ab Zugang des Aufnahmeantrags. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Das Eintrittsdatum bestimmt sich nach dem Erstellungsdatum der Aufnahmeerklärung.
Gegen einen ablehnenden schriftlichen Bescheid mittels einfachen Briefes
durch den Vorstand kann der Antragsteller keine Beschwerde erheben.
3.2 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
Mitglieder oder Mitgliederinnen ernennen, die sich hervorragende Verdienste
um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder können auf eigenen
Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden. Ihr Stimmrecht ist davon
nicht berührt.
3.3 Stimmrecht
Ein Mitglied besitzt nur dann ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
wenn es seine Mitgliedsbeiträge aus den letzten 12 Monaten vollständig
bezahlt hat. Dies kann auch gegen Quittung am Tage der Mitgliedsversammlung
noch vor der Konstituierung der Versammlung geschehen. Der Beweis der
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen obliegt dem Mitglied.
Neumitglieder erwerben das Stimmrecht erst nach Ablauf von sechs Monaten
nach Beginn der Mitgliedschaft im Verein, sofern sie ihre Beiträge
vollständig bezahlt haben.
Ehrenmitglieder, die von der Zahlung der Beiträge befreit sind, sind
von diesen Bestimmungen ausgenommen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod des Mitglieds;
b.) durch freiwilligen Austritt;
c.) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d.) durch Ausschluß aus dem Verein.
Freiwilliger Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt erfolgt mit einer Frist jeweils
bis zum fünften Kalendertag eines jeden Monats zum Ablauf des übernächsten
Monats. Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind die vereinbarten Beiträge
zu bezahlen.
Streichung von der Mitgliederliste:
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Bei der ersten Mahnung
genügt ein einfacher Brief. Die zweite Mahnung muss per Einschreiben
erfolgen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
noch nicht vollständig beglichen sind. Der Nachweis obliegt dem betroffenen
Mitglied. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ausschluß aus dem Verein:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an seine
letzte bekannte Adresse bekanntzugeben. Das Mitglied ist über seine
Rechte (siehe unten) zu informieren.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
von zwei Monaten Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich
vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Hierfür ist ein eingeschriebener
Brief mit Angaben zu den Gründen für das Ausschlussverfahren
an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds zu versenden. Die Zwei-Monats-Frist
beginnt mit dem Tag der Versendung des eingeschriebenen Briefes. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der nächsten Sitzung
des Vorstandes zu verlesen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Diese Frist beginnt am ersten Tag nach Versendung
des Briefes mit dem Ausschluss-Urteil an das Mitglied. Die Berufungsfrist
gilt als eingehalten, wenn der schriftliche Widerspruch postalisch innerhalb
der Frist zugestellt wurde.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung
auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zu nehmen und die Mitgliederversammlung über den Ausschluß
beschließen zu lassen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß
mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die genaue Form des
Beitragswesens (monatliche Beiträge, Jahresbeiträge, Familienbeiträge,
sozial gestaffelte Beiträge für Geringverdiener o.ä.) wird
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer eigenen
Beitragstabelle bestimmt.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
c.) die Rechnungsprüfer
7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Stellvertreter darf von seiner Einzelvertretungsberechtigung aber
nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
8 Wahl des Vorstands
Es gilt das Mehrheits-Listenwahl-Prinzip. Es gibt ein oder mehrere Wahlvorschläge
(Listen), in denen jeweils so viele Bewerber aufgeführt sind, wie
Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Vereinsmitglieder können
dabei nur einem Wahlvorschlag (Liste) im Ganzen ihre Stimme geben, ohne
die Möglichkeit zu haben, für oder gegen Einzelne auf einem
Wahlvorschlag aufgeführte Bewerber zu stimmen oder sich bei Einzelnen
Bewerbern der Stimme zu enthalten.
9 Die Zuständigkeit
des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Dazu gehören auch:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4.) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
5.) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
6.) Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
schriftlicher Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders,
wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht
ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
11 Beschlussfassung
des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet werden. Der Bekanntmachung einer Tagesordnung bei der Einberufung
bedarf es nicht. Es genügt, diese spätestens zu Sitzungsbeginn
zu verkünden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken
in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. In diesem Fall ist ein entsprechendes Beschlusspapier
im Büro auszulegen mit genauer Darstellung der Sachlage und einem
Feld für die Unterschriften der einzelnen Vorstandsmitglieder.
12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - eine Stimme. Minderjährige
Mitglieder ab 16 Jahren besitzen ebenfalls ein eigenständiges Stimmrecht.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
2.) Wahl und Abberufung der zwei Rechnungsprüfer.
3.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
4.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
5.) Beschlußfassung über Änderung oder Neufassung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins;
6.) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß
des Vorstandes.
7.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
13 Die Einberufung
der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch einfachen Brief an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds angekündigt.
Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen sind,
zusammen mit der Tagesordnung, im Wortlaut bekannt zu geben.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
14 Die Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung privater Tonband- oder
Videoaufnahmen, Handy-Videoaufnahmen, der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens sowie einem Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
zehn Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
nötig, ebenso zur Auflösung des Vereins.
Eine Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden,
wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, worin die Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen.
Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Ausserdem soll das Protokoll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll im Protokoll der genaue Wortlaut der
alten und der neuen Formulierung angegeben werden.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
15 Nachträgliche
Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ergänzung oder Änderung
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Der Antrag ist auf
die Tagesordnung zu setzen, wenn sie dem Vorstand spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen
und in der Mitgliederversammlung mit einem Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen unterstützt werden. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht gezählt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, sind nur zulässig, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung
dem zustimmt.
16 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies von dreißig Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung muss in diesem Fall innerhalb der nächsten
acht Wochen nach Zugang des Mitgliederbegehrens durchgeführt werden.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen
für die ordentliche Mitgliederversammlung in analoger Weise. Ausnahme
ist die Regelung zur Beschlußfähigkeit: Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn zwanzig Prozent
aller Mitglieder anwesend sind.
17 Die Rechnungsprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer
von einem Jahr bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten
jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Zum Rechnungsprüfer
können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem anderen
Organ des Vereins angehören. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang unter
Angabe der Kandidaten. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen.
2. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege sowie die Führung aller Kassen sachlich
und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen
und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer
zuvor dem Vorstand berichten.
4. Die Prüfungen sollen den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen
umfassen.
5. Der Vorstand ist bei Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
auf Antrag zu entlasten.
18 Haftung
1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied
aus der Inanspruchnahme eines Vereinsangebotes oder durch Benutzung von
Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied
oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung
der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im übrigen
nur im Rahmen der Versicherungen des Vereins.
2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht,
haftet das Mitglied.
19 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung des Vereins "Islamisches Zentrum Freiburg" wurde
in der Mitgliederversammlung vom 14.05.06 neu gefasst.
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